Von wegen Rechtsunsicherheit: Niemand muss auf die Wärmeplanung warten!
Viele Hauseigentümer empfinden die Wärmeplanung noch als unklar: Oft wurde mit der Wärmeplanung noch gar nicht oder erst vor Kurzem begonnen. Es gibt noch keine sicheren Informationen zu Fernwärmenetzen. Die Ausweisung als Ausbaugebiet für Wärmenetze oder als dezentrales Versorgungsgebiet ist oft unverbindlich.
Das wirft Fragen auf: Was gilt für die Gebäudeeigentümer, die nicht auf den Ausbau der Fernwärme warten wollen? Kann ein Gebäudeeigentümer, der in eine Wärmepumpe investiert, im Falle eines späteren Fernwärmeausbaus dazu gezwungen werden, seine neue Heizung wieder zu entfernen und sich an die Fernwärme anzuschließen?
Diese Rechtsfragen lassen sich eindeutig beantworten!
Ein Rechtsgutachten der auf Energierecht spezialisierten Kanzlei re | Rechtsanwälte im Auftrag des Bundesverbands Wärmepumpe (BWP) kam zu einem eindeutigen Ergebnis:
Die Investition in eine Wärmepumpe steht wegen ihrer Klimafreundlichkeit unter einem besonderen Schutz! Das Durchsetzen eines Anschlusszwangs gegenüber dem Betreiber einer Wärmepumpe verstieße fast immer gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Wer bereits von der Investition in eine Wärmepumpe überzeugt ist, muss also nicht auf die Wärmeplanung warten. Wer jetzt in eine klimafreundliche Wärmepumpe investiert, kann später nicht zum Anschluss an ein Wärmenetz gezwungen werden.

Anschluss- und Benutzungszwang bei bestehenden Wärmepumpen- Heizungen
PDF ansehenKeine Angst vor Anschluss- und Benutzungszwang!
Das Rechtsgutachten führt zwar aus, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang grundsätzlich zulässig ist, wenn damit ein Gemeinwohlbelang wie Klimaschutz verfolgt wird.
Gegenüber der Versorgung mit einer dezentralen Heizung, wie etwa einer Wärmepumpe, muss das Durchsetzen eines Anschlusszwangs jedoch dem Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
Die Ersetzung einer bereits installierten Wärmepumpe durch einen Fernwärmeanschluss ist in den meisten Fällen weder geeignet noch erforderlich oder angemessen. Nur in ganz extremen Fällen sei es denkbar, dass eine Ausnahme abzulehnen wäre, wenn dadurch das gesamte Wärmenetz unwirtschaftlich würde. Dies müsste die Gemeinde nicht nur anhand sachgerechter Kriterien entscheiden. Sie wäre auch gehalten, zunächst auf Heizungen zuzugreifen, von denen Emissionen ausgehen.
In dem etwas anders gelagerten Fall, dass sich jemand von einem bereits bestehenden Fernwärmenetzanschluss lösen möchte, um sich über eine neu zu installierende Wärmepumpe zu versorgen, kommt das Gutachten zu einem ähnlichen Ergebnis. Auch hier ist in der Regel eine Ausnahme zu gewähren.
Die Gemeinden müssen in ihren Satzungen zum Anschluss- und Benutzungszwang also ausdrücklich Ausnahmen vorsehen, auf die sich Betroffene, die sich beispielsweise mit einer Wärmepumpe selbst versorgen wollen, berufen können. Ansonsten wäre die Satzung unwirksam.
Das Wärmeplanungsgesetz ermöglicht daher auch, dass Kommunen noch vor Beginn der eigentlichen Wärmeplanung im Rahmen einer Eignungsprüfung klarstellen, wo Gebäudeeigentümer nicht mit einem Wärmenetz rechnen müssen.